Wenn zwei Bergsteiger gemeinsam eine private Berg-, Schi- oder Klettertour unternehmen, bestehen auch ohne Vorliegen eines Vertragsverhältnisses gegenseitige Sorgfaltspflichten. Dies gilt umso mehr für einen staatlich geprüften Bergführer, der als „faktischer Führer“ eine Klettertour führt. Dass aber der Bergführer bei einer solchen privaten Unternehmung nicht automatisch für die Folgen eines Unfalles haftet, zeigt der vorliegende, noch nicht rechtskräftig entschiedene Fall. …