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Matterhorn © Bruno Haller I bergundsteigen.blog|Recht auf Bergsteigen by Roman Hösel I bergundsteigen.blog|Recht auf Bergsteigen by Roman Hösel I bergundsteigen.blog|Walter Mafiolett
20. Jan. 2020 - 8 min Lesezeit

Gibt es ein Recht auf Bergsteigen?

Bei den „Alpinen Rechtsgesprächen 2019“ des Bayerischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit hat Nik Burger einen viel beachteten Vortrag über das „Recht auf Rettung“ gehalten. Als „neues Gesicht“ fiel uns dort der Repräsentant des SAC, der Schweizer Jurist Walter Maffioletti, mit seinen pointierten Fragen auf. Umso mehr freut es uns, dass aus seinem geplanten Kommentar ein eigener Beitrag geworden ist, der den Artikel von Nik gut ergänzt.
© Roman Hösel

Grundrechte

Wesentliche Rechte, die jedem Bürger als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden, heissen Grundrechte. Verankert sind diese meist in den nationalen Verfassungen und in der Europäischen Menschenrechtskonvention. 

Diese Grundrechte sind Abwehrrechte, die gegenüber dem Staat geltend gemacht werden können. Sie weisen einen engen Bezug zu den Menschenrechten auf und sind stark mit dem Naturrecht verwurzelt, nach welchem Rechtsgrundsätze existieren, die stärker als jedes gesetzte Recht sind – die Existenz von Menschenrechten setzt keine Rechtsetzung voraus.

Sperrungen

In regelmässigen Abständen wird der Ruf nach der Sperrung von Bergen laut. Ein vorläufig letztes Mal geschah dies Ende des Sommers 2019: Es war zu lesen, dass Bergführer die Sperrung des Matterhorns verlangten. Abgesehen davon, dass nie zu vernehmen war, wer diese Bergführer wirklich waren – der Schweizer Bergführerverband sprach sich dezidiert dagegen aus, und mir ist auch kein Bergführer bekannt, der die Sperrung des Matterhorns befürwortete –, weckte die Meldung bei mir die Frage, ob so ein Verbot zulässig wäre. 

Am Matterhorn gab es übrigens bisher wohl eine Sperrung des ganzen Berges: am 14. Juli 2015, anlässlich der Feierlichkeiten zu „150 Jahre Erstbesteigung“.

Zuerst wagte ich einen Blick ins nahe Ausland, und zwar nach Südtirol, wo grundsätzlich kein Gipfel gesperrt ist, aber wo der zuständige Bürgermeister eine Sperrung aufgrund möglicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verordnen kann. Gemäss örtlich eingeholter Auskünfte finden in Südtirol aber ausser bei akuter grosser Steinschlag- bzw. Lawinengefahr keine solchen Sperrungen statt. 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Diskussionen über ein allgemeines Verbot von Risikosportarten – unter anderem Basejumpen – hinzuweisen. Bruno Durrer, verstorbener Arzt und Bergführer aus Lauterbrunnen, vertritt in seinem Buch („Bergarzt aus Leidenschaft“) die Meinung, dass die Gesellschaft nicht über Zulässigkeit oder Verbot von Extremsportarten urteilen dürfe. Er übt Kritik an einem Verbot für Basejumpen in Chamonix aufgrund der geschehenen Unfälle, da sich viel mehr Todesfälle in anderen Bergsportdisziplinen ereignen – wie aus den Statistiken hervorgeht. 

Zurzeit ist in der Schweiz eine parlamentarische Interpellation hängig, die das Basejumping verbieten möchte.

Vergangenheit

Um der Antwort auf die Frage nach der Sperrung von Gipfeln nahezukommen, konnte ich der Versuchung nicht widerstehen, mich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen, wobei ich sogleich mit dem Eiger konfrontiert wurde. Aus dem Buch „Eiger, Triumphe und Tragödien“ von Rainer Rettner geht hervor, dass nach dem fatalen Erstbesteigungsversuch 1936 von Angerer/Hinterstoißer/Kurz/Rainer ein Verbot weiterer Besteigungsversuche noch vor der Bergung des tödlich verunglückten Bergsteigers Toni Kurz verlangt wurde. Die Regierung des Kantons Bern reagierte sehr schnell: Bereits am 24. Juli 1936, als Toni Kurz’ Leichnam noch am Seil hing, war das Verbot in Kraft – unter Androhung von Bussen in der Höhe von einem bis vierzig Franken. Für die Retter, die sich an der laufenden Bergungsaktion beteiligten, galt dieses Verbot selbstverständlich nicht. Auch wurde die bernische Führerkommission um eine Einschätzung der Sachlage mittels Bericht gebeten.

Rettner hält in seinem Werk fest, dass bereits einen Monat nach Erlass dieses Verbots Zweifel an dessen Wirksamkeit geäussert wurden. Es ist interessant zu bemerken, dass die Berner Behörden damals mit den gleichen praktischen Problemen konfrontiert waren, wie sie heute beispielsweise die Bergbahnen bei der Sperrung von Pisten zu lösen haben: Aufstellen von Verbotstafeln, die mutige Bergsteiger wohl kaum von ihrem Vorhaben abhalten würden? Regelmässige polizeiliche Patrouillen vor der Wand? 

Möglicherweise ging es beim ausgesprochenen Verbot schliesslich um die Beruhigung der Bevölkerung. Es ist im Buch zu lesen, dass „der öffentlichen Meinung über diese Angelegenheit angemessen Rechnung getragen worden sei“. Tatsächlich dürfte es so sein, dass das Kletterverbot in der Eiger-Nordwand demnach eine rein populistische Massnahme war. 

Interessant ist aus meiner Sicht auch ein Zitat, das in der SAC-Zeitschrift zu lesen war: „Warum somit ein Verbot aufstellen, von dem man zum Voraus weiss, dass es nicht eingehalten wird?“ In der Zeitschrift wurde postuliert, dass die alpinen Vereine den Tatendrang der Jugend nunmehr in richtige Bahnen leiten würden, das bedeutet: nicht zum Eiger. Auch im Ausland sorgte die Massnahme der Berner für Aufsehen: Es wurde befürchtet, dass Alpinisten künftig einen Leistungsnachweis einer Art Gebirgspolizei vorweisen müssten.

Schliesslich wurde das Verbot auch Thema in den Amtsstuben. Ein Richter kam nach einer juristischen Analyse zum Schluss, dass das Verbot „rechtlich betrachtet auf sehr schwachen Füssen“ stehe. Interessant ist die Begründung dieser Aussage: „Für Schutthalden und Felsen gibt es kein rechtsschutzwürdiges Interesse zum Schutz von Kulturen zu wahren. Ausnahmen bestehen in Berggegenden nur vereinzelt beim Betreten von Wald und Weide. Schon aus diesem Grund ist das Verbot zu Unrecht erlassen worden. Dazu kommt noch, dass der Staat Bern in seinen Besitzrechten durch die Versuche der deutschen Kletterer gar nicht gestört worden ist, da diese keine Hinderung oder Beeinträchtigung verursacht haben.“ Am 13. November 1936 wurde das Verbot – auch der Empfehlung der Führerkommission folgend – somit wieder aufgehoben. In einer Pressemitteilung war zu lesen, dass „die unbeschränkte Freiheit der Berge wiederhergestellt worden sei. Allerdings würde sich der Regierungsrat für neuerliche Nordwandversuche weitere Massnahmen vorbehalten, um vor allem das Leben der Bergführer zu schützen.“

Höchste Gesetzgebungskompetenz und Rettung

Daniel Anker hält in seinem Werk „Eiger – die vertikale Arena“ folgendes Zitat aus dem Jahr 1937 fest: „Die Besteigung der Eigerwand ist verboten; nicht die Berner Regierung hat das Verbot auszusprechen – der Eiger selbst redet mit unmissverständlicher Gebärde. Wer seine Stimme nicht versteht, der ist taub und müsste von Rechts wegen aus dem Gefahrenbereich weggeholt werden, wie man einen Blinden vom Tramgeleise weg auf das Trottoir führt.“

Dessen ungeachtet liess sich der Regierungsrat des Kantons Bern anfangs der folgenden Saison wieder vernehmen: „Die alpine Rettungsstation wurde von der vorgeschriebenen Rettungspflicht in der Eigerwand entbunden. Man forderte auch, dass die Eigerwand-Kandidaten einen eigenen Rettungsdienst mitbringen sollten.“

Zulässigkeit und Unzulässigkeit

In der schweizerischen Bundesverfassung – und wohl auch in allen anderen – ist kein Grundrecht auf Bergsteigen verankert. Aber die Bundesverfassung hält fest, dass jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit und insbesondere auf Bewegungsfreiheit hat. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts schützt dieses Grundrecht auch alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bilden. 

Ist das Bergsteigen ein unerlässlicher Bestandteil der menschlichen Natur, gehört es zu den Urbedürfnissen des Menschen? Für gewisse Individuen bestimmt. Sogar Kleinkinder wollen überall hinaufklettern, sobald sie auf ihren Beinen stehen können, was für ein Urbedürfnis des Menschen spricht. Andere Menschen hingegen haben das vitale Bedürfnis, mit einem grossen Bier an der Sonne zu liegen, genauso wie Kleinkinder nach der Milchflasche schreien. Es handelt sich um eine schwierige Frage, die aber nicht beantwortet werden muss.

Grundrechte können gemäss der schweizerischen Bundesverfassung unter drei Voraussetzungen eingeschränkt werden: 

  • es besteht eine gesetzliche Grundlage,
  • es besteht ein öffentliches Interesse,
  • die Einschränkungen sind verhältnismässig.

Eine gesetzliche Grundlage für die Sperrung des Matterhorns besteht nicht, aber selbstverständlich dürfte sie verfasst werden. Zur heutigen Flut mehr oder weniger unnötiger Gesetze würde ein Verbot für bestimmte Aufstiege durchaus passen. Auch die Bejahung eines öffentlichen Interesses könnte recht gut „konstruiert“ werden. Ein Verbot für eine Besteigung würde aber aus meiner Sicht an der Verhältnismässigkeit scheitern. 

Gemäss Bundesgericht verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Auch hat sich die Einschränkung in Anbetracht ihrer Schwere für die Betroffenen als zumutbar zu erweisen. Es geht um eine Interessenabwägung bzw. um eine vernünftige Beziehung zwischen Zweck und Mittel. Oder anders erklärt: Eine Massnahme ist als unverhältnismässig einzustufen, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff in das Grundrecht erreicht werden kann. 

Dass andere Massnahmen möglich sind, um die Sicherheit am Matterhorn oder wo auch immer zu gewährleisten, ohne den Berg zu sperren, versteht sich von selbst (eine Auflistung solcher allenfalls notwendiger Massnahmen würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen). 

Schlusswort

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass ich mit einem klaren „Ja“ antworte und gleichzeitig an Vernunft und Freiheit plädiere.

Hervé Barmasse hielt anlässlich eines Interviews Folgendes fest: „Willst du eine Route klettern und das Wetter oder was auch immer spielt nicht mit, dann musst du nach Hause gehen, und irgendwann bekommst du eine neue Chance.“

Den Entscheid, nach Hause zu gehen, hat aber jedes Individuum selbst zu treffen – und nicht der Gesetzgeber. Wer nicht über das notwendige Wissen verfügt, um derartige Entscheide unter bestmöglichem Risikomanagement zu fällen, muss ehrlich zu sich selbst sein und entweder die Dienste eines Bergführers in Anspruch nehmen oder ein anderes, für ihn geeignetes Ziel wählen. 

Oder sich den „strammen Grindelwaldnerführer“ aus dem Buch von Daniel Anker als Vorbild nehmen: „Was tut nun dieser sozusagen legitime Eigerwand-Anwärter am letzten Sonntag, während die deutschen Seilschaften Vorbereitungen zum Einstiege trafen? Er hat rösches, wunderbar in der Sonne liegendes Heu gezettelt und die Ernte ins Scheuerlein gebuckelt. Solange der Eiger im Pulverschnee steckt, ist das Heuen rentabler als der Selbstmord mit heldischem Einschlag.“ ■

Erschienen in der
Ausgabe #109 (Winter 19-20)

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