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Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Drohnen fortan registriert werden. Foto: Simon Schöpf
12. Sep 2023 - 5 min Lesezeit

Drohnen in den Alpen: Regeln, Grenzen und Rettungseinsätze

Hobbyflieger und Filmemacherinnen erfreuen sich über einzigartige Aufnahmen, andere verfluchen den Hype: Der Einsatz von Drohnen in den Alpen bleibt umstritten. Was erlaubt ist – und welche Rolle Drohnen für die Bergrettung spielen

Man ist den Massen entkommen, klettert allein in der Wand. Doch plötzlich ertönt ein lautes Brummen. Ein Wanderer hat die Seilschaft zufällig in der Wand gesehen – und die Gelegenheit für spektakuläre Aufnahmen genutzt. Die einen freut es, die anderen fluchen: Nach dem GoPro-Hype sind auch Drohnen mittlerweile in allen Spielarten des Bergsteigens angekommen. 

Zwischen rechtlichen und persönlichen Grenzen: Was ist erlaubt?

Seit dem 1. Januar 2021 gilt die EU-Drohnenverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten, ab 2023 auch in der Schweiz. Generell werden Drohnen nun in fünf Risikoklassen – von C0 bis C4 – eingeteilt. Die Klassen unterteilen die Drohnen nach ihrem Risiko (z.B. Gewicht, kinetische Energie, Sicherheitsfunktionen) und bringen unterschiedliche Anforderungen wie Registrierungspflicht oder Drohnenführerschein mit sich. In die Klasse C0 fallen beispielsweise Spielzeugdrohnen unter 250 Gramm Abfluggewicht, in die Klasse C4 Drohnen bis 25 Kilogramm – aber auch selbstgebaute Drohnen.

Seit der geltenden EU-Drohnenverordnung gilt eine Kennzeichnungspflicht, teils auch ein Drohnenführerschein. Foto: Simon Schöpf
Seit der geltenden EU-Drohnenverordnung gilt eine Kennzeichnungspflicht, teils auch ein Drohnenführerschein. Foto: Simon Schöpf

Kennzeichnungspflicht

Mit Ausnahme von Drohnen der C0-Kategorie herrscht nun eine Kennzeichnungspflicht. Bisher lag die Grenze bei 250 Gramm, nun müssen auch Drohnen unter 250 Gramm registriert werden. Eine Ausnahme bilden Modelle, die unter 19 s/m fliegen, ein einstellbares Höhenlimit besitzen, keine scharfen Kanten aufweisen und unter 250 Gramm wiegen. 

Dagegen wird eine Registrierung (auch unter 250 Gramm) erforderlich, wenn die Drohne

  • bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von mehr als 80 Joule übertragen kann („High-Speed-Drohnen“)
  • Drohnen, die mit einem Sensor ausgestattet sind, der personenbezogene Daten erfassen kann, d.h. die über eine Kamera verfügen.

Demnach sind alle Drohnen, die mit einer Kamera ausgestattet sind und für Filmaufnahmen beim Bergsteigen verwendet werden, registrierungspflichtig. Die elektronische Kennung (UAS-Betreiber-ID) muss sichtbar an der Drohne angebracht werden, anstatt wie bisher nur Name und Adresse des Eigentümers. Die Registrierung erfolgt in Deutschland über die Website des Luftfahrtbundesamtes (LBA), in Österreich über die Plattform dronespace.at, in der Schweiz über die Plattform AUS.GATE des BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) und in Südtirol (Italien) bei der ENAC (Ente Nazionale Aviazione Civile).

Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Drohnen fortan registriert werden. Foto: Simon Schöpf
Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Drohnen fortan registriert werden. Foto: Simon Schöpf

Drohnenführerschein und Versicherungspflicht

Ab 250 Gramm Aufstiegsgewicht ist zudem der kleine EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis) erforderlich. Für Drohnen über 500 Gramm, aber noch unter zwei Kilogramm, kann dieser Drohnenführerschein ausreichen, wenn nur in der Kategorie OPEN A3 geflogen wird – also weit weg von Menschen und mit einem Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebieten. Wird näher an Menschen oder Gebieten – oder mit größeren Modellen – geflogen, ist der große EU-Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis) erforderlich, der nur bei zertifizierten Prüfstellen abgelegt werden kann.

Für kleinere Modelle reicht demnach eine Online-Schulung mit abschließender Prüfung aus. Die Prüfung soll sicherstellen, dass der Pilot oder die Pilotin über die notwendigen Grundkenntnisse verfügt, um ein unbemanntes Luftfahrtsystem, also eine Drohne, sicher steuern zu können. Die Kurse können über die jeweiligen Websites der Länder (siehe oben) absolviert werden.

Außerdem muss der Bediener mindestens 16 Jahre alt sein. Ausgenommen vom Mindestalter sind nur Modelle der Klasse C0, also wenn es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt. Darüber hinaus ist das Fliegen mit einem sogenannten unbemannten Luftfahrzeug versicherungspflichtig: Egal, ob die Drohne privat als Hobby oder gewerblich betrieben wird, die Drohnen-Haftpflichtversicherung ist Pflicht.

Achtung: Eine private Haftpflichtversicherung deckt die Drohnenversicherung in der Regel nicht ab.

Wo darf man überhaupt fliegen?

Wo geflogen werden darf, ist in der EU-Drohnenverordnung nicht einheitlich geregelt. Hier gelten die teils individuellen Bestimmungen der einzelnen EU-Länder. Generell wird aber in drei Flugkategorien unterschieden: offen, spezifisch und zertifiziert. Die für den Hobbypiloten relevante Flugkategorie ist die Kategorie „offen“. In dieser Kategorie ist das Fliegen mit Drohnen bis 25 Kilogramm bei direkter Sichtverbindung, aber maximal 120 Meter über Grund erlaubt. Die Kategorie „spezifisch“ umfasst Drohnen außerhalb der Sichtweite und/oder ab einer Startmasse von 25 Kilogramm, die Kategorie „zertifiziert“ noch größere oder schwerere Drohnen, die in der Regel Güter transportieren.

Flugverbote

Dennoch gelten auch in der Kategorie „offen“ Flugverbote, die von Land zu Land unterschiedlich sind. In allen Ländern müssen Flugplätze in der Regel in einem Radius von 1,5 Kilometern, Flughäfen in einem Radius von 5 Kilometern und Hubschrauberlandeplätze in einem Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern umflogen werden. Die 100-Meter-Regel gilt wegen des Schutzes der Privatsphäre auch für Menschenansammlungen.

Das Filmen und Fotografieren von Personen ohne Erlaubnis sind nicht erlaubt. So ist das auch Filmen von Kletterern in der Wand oder Hochtourengeherinnen ohne Erlaubnis eine Verletzung der Privatsphäre. 

Das Filmen in Naturschutzgebieten, Ruhezonen und Nationalparks war nach der alten Drohnenverordnung generell verboten bzw. nur mit Ausnahmegenehmigungen möglich. Mit der neuen Verordnung wurden einige Ausnahmen geschaffen, die jedoch wieder je nach Land unterschiedlich sind. In der Schweiz sogar von Kanton zu Kanton. Darüber hinaus haben Skigebietsbetreiber und Tourismusgemeinden selbst die Möglichkeit, den Flugverkehr einzuschränken. In Zermatt, Saas Fee, Ischgl oder im Kleinwalsertal sind Drohnen im Skigebiet aus Sicherheitsgründen beispielsweise verboten.

4 Apps für die Alpen

Eine gute Übersicht über die Flugverbotszonen in den Alpen geben folgende Apps. Sie alle zeigen an, wo geflogen werden darf und welche gesetzlichen Bestimmungen gelt. 

Drohnenaufnahmen von der Bergrettung während eines Gleitschirmunfalls. Foto: Bergrettung Obertilliach
Drohnenaufnahme von der Bergwacht während eines Gleitschirmunfalls. Foto: Bergrettung Obertilliach

Drohnen in der Bergrettung

In der Bergrettung werden immer häufiger Drohnen eingesetzt. Sie verschaffen den Einsatzkräften in kurzer Zeit einen Überblick. Zudem können bei Übungen und Einsätzen mit der Drohne Gefahrenstellen erkannt und das Unfallrisiko für die Bodenmannschaft reduziert werden. Die Einsatzdrohnen der Bergrettung sind mit einem hochauflösenden Kamerasystem ausgestattet.

Drohneneinsatzteam. Foto: Bergrettung Obertilliach

Darüber hinaus ermöglicht eine eingebaute Wärmebildtechnik die Einsatzmöglichkeiten in der Dämmerung.

Marie-Luise Eckelsberger, Öffentlichkeitsarbeit Österreichischer Alpenverein
Drohnen-Wärmebild einer Person bei Nacht. Foto: Bergrettung Obertilliach
Drohnen-Wärmebild einer Person bei Nacht. Foto: Bergrettung Obertilliach

So werden mit Wärmebildkameras ausgestattete Drohnen für Suchaktionen eingesetzt. Vor allem in der Nacht ist dies eine große Hilfe. Zuletzt haben beispielsweise die Bergrettungsstellen Obertilliach und Lesachtal eine solche professionelle Einsatzdrohne gekauft. Die Kosten inklusive Zubehör belaufen sich dabei auf rund 22.000 Euro pro Drohne, die ebenfalls vom ÖAV bezuschusst werden.

Drohnen in den Alpen. Foto: Simon Schöpf
Ärger mit der Drohne? Ein Eispickel hilft eventuell (gestellte Aufnahme). Foto: Simon Schöpf

Quellen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr; Luftfahrt Bundesamt; Pressemitteilung ÖAV