Der Sachverständige im Strafverfahren
Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre ereigneten sich in Österreich etwa 130 Lawinenunfälle pro Saison (Kuratorium für Alpine Sicherheit, 2010–2019). Diese Zahl erscheint zunächst recht hoch, doch verlaufen viele Unfälle erfreulicherweise glimpflich, strafrechtliche Tatbestände sind unter diesen Umständen also nicht gegeben. Nur bei einigen wenigen Unfällen werden Strafverfahren anhängig; dies ist vor allem dann der Fall, wenn Personen verletzt oder getötet wurden (Offizialdelikte) und ein Führer Obhutspflichten hatte (Garantenstellung).
Von einem Offizialdelikt spricht man, wenn eine strafbare Handlung von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird. Im Zusammenhang mit Lawinenunfällen sind insbesondere die fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) zu nennen.
Zur Klärung der Sachfragen wird zumeist ein Gerichtssachverständiger beigezogen.
Wie wird man Gerichtssachverständiger
Festgelegt ist dies im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (Republik Österreich, 1975). Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind u.a. Sachkunde, Verfahrensrechtskunde und Berufserfahrung, die durch eine zehnjährige berufliche Tätigkeit auf dem betreffenden Fachgebiet nachzuweisen ist, wobei eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen hat.
Die Prüfungsstandards (Hauptverband der Gerichtssachverständigen, 2016) für das Fachgebiet „Sicherheit am Berg“ (Bergrettung, Lawinenkunde, Lawinenunfälle, Lawinenschutz) führen im Zusammenhang mit der Berufserfahrung die Tätigkeit als geprüfter Berg- und Skiführer oder in einer Lawinenkommission an. Diese nur beispielhaft angeführten Tätigkeiten umfassen selbstverständlich nicht alle Berufsfelder im Lawinenwesen, auch Tätigkeiten im Bereich des Lawinenschutzes, der Lawinenwarnung oder der Lawinenforschung haben zur einschlägigen Berufserfahrung zu zählen (ein breites Spektrum an eingetragenen Experten ist unumgänglich, um auch für spezifische Fragestellungen geeignete Gutachter zur Hand zu haben).
Im Übrigen ist das Gericht ohnedies nicht an die Liste gebunden, sondern kann auch andere Personen mit entsprechender Expertise heranziehen.
Die Sachkunde und Verfahrensrechtskunde wird von einer dreiköpfigen Kommission (ein Richter und zwei qualifizierte Fachleute, die in der Regel aus dem Kreis der Gerichtssachverständigen kommen) abgefragt, wobei die Sachkunde von Bewerbern mit einer Lehrbefugnis (habilitierte Wissenschafter) nicht zu prüfen ist.
Sachverständige sind zur strikten Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet, daher haben sie bei Gründen der Befangenheit (wenn etwa mit einer Partei oder einem Beteiligten verwandtschaftliche, freundschaftliche oder geschäftliche Beziehungen bestehen) die Gutachtenerstellung abzulehnen.
Die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen erfolgt auf jeweils fünf Jahre; für eine neuerliche Bestellung hat der Sachverständige einen Fortbildungspass vorzulegen, in dem seine gesamte Weiterbildung dokumentiert ist.
Aufgabe des Sachverständigen
Der Sachverständige soll dem Gericht Sach- und Fachfragen beantworten. In der Befundaufnahme hat die Ermittlung und Beschreibung der relevanten Tatsachen zu erfolgen. Das eigentliche Gutachten enthält dann die aus dem Befund gezogenen Schlussfolgerungen.
Keinesfalls darf der Sachverständige rechtliche Beurteilungen abgeben!
Auch wenn hin und wieder von den „heimlichen Richtern“ gesprochen wird (Seeh, 2008, 2014), so sind die Sachverständigen doch nur Hilfsorgane des Gerichts. Ihr Gutachten ist ein Beweismittel, das der freien Würdigung durch das Gericht unterliegt.
Die gesamte Arbeit des Gutachters hat nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Technik bzw. des entsprechenden Fachgebiets zu erfolgen. Der Sachverständige muss auf dem aktuellen Stand seines Fachgebietes und mit allen betreffenden Methoden und Verfahren vollkommen vertraut sein.
Das Gutachten an sich muss konsistent und in sich schlüssig sein. Auch das Prinzip „lege artis“ – ein Gutachten nach den Regeln der Wissenschaft zu verfassen – ist unverrückbar.
Zumeist wird bei Lawinenunfällen die Aufgabe des Sachverständigen darin bestehen, die Unfallursache und den Unfallhergang möglichst genau zu rekonstruieren. Die gesamte Beurteilung hat „ex ante“ zu erfolgen: Der Sachverständige hat sich bei seinen Nachforschungen in die Situation vor dem Unfall hineinzuversetzen; Tatsachen, die erst nach dem Unfall bekannt wurden (und die ja der Beschuldigte nicht wissen konnte), sind nicht zu berücksichtigen.
Befundaufnahme
Die Bestellung zum Sachverständigen im Ermittlungsverfahren erfolgt – seit 2008 – durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Wesentlich nach einem Lawinenabgang ist, dass der Sachverständige so rasch als möglich an den Unfallort gelangt, können doch wichtige Indikatoren und Hinweiszeichen schon nach wenigen Stunden abhandengekommen sein bzw. sich stark verändert haben; insbesondere die Schneedecke unterliegt einem dauernden Wandel (vor allem durch Wind-, Strahlungs- und Temperatureinfluss).
Oft wird sich der Gutachter auf die bereits von der Alpinpolizei getätigten Aufnahmen stützen können. Deren Aufgabe besteht ja darin, das Geschehen zu dokumentieren, Beteiligte und Zeugen zu befragen sowie sonstige den Unfall betreffende Fakten zu sammeln (Ebner, 2017). Oftmals ergibt es sich aber ohnedies, dass die Alpinpolizei gleichzeitig mit dem Gutachter vor Ort ist, um den Befund aufzunehmen.
Zu den Einflussgrößen, die grundsätzlich immer zu erheben sind, zählen alle topographischen Faktoren, wie Neigung, Exposition, Seehöhe, etc., sämtliche Parameter der Schneedecke (Aufbau, Schichtung, Temperatur, Härte …) sowie die Stabilität derselben (Rutschblock, ECT …). In besonderen Fällen (z.B. bei Frühjahrslawinen) wird etwa auch die Aufnahme des Wassergehalts der Schneedecke notwendig sein.
Neben diesen Parametern gehören zum Befund auch die Wetter- und Lawinenlageberichte des Unfalltages und der Tage zuvor.
Nachdem Lawinenunfälle (insbesondere jene mit Todesopfern) in der Regel auf großes öffentliches Interesse stoßen, kommt man als zuständiger Sachverständiger sehr rasch mit Medienanfragen in Berührung. So wollen Medienvertreter häufig schon unmittelbar nach dem Ereignis sehr spezifische Auskünfte zum Unfallhergang; hier hat man als Sachverständiger große Zurückhaltung zu üben.
Gutachtenerstellung
Der dem Sachverständigen zugestellte Gerichtsakt enthält neben den Einvernahmen der Polizei auch die konkreten Fragen des Staatsanwalts zum Unfall. Zur Klärung dieser Fragen muss der Sachverständige alle nachvollziehbaren und gängigen Methoden auf das Ereignis anwenden können (Höller, 1998). Dabei hat er primär die Frage der Lawinensituation zum Zeitpunkt des Unfalls zu beantworten. Dies wird ausnahmslos nur mit Hilfe der klassischen (analytischen) Schnee- und Lawinenkunde möglich sein, da strategische (probabilistische) Methoden für diesen Zweck nicht geeignet sind bzw. hier keine Antworten geben können. Wie Hofer (2018) beim Fortbildungsseminar für zertifizierte Sachverständige festgestellt hat, helfen die Strategien insbesondere beim Altschneeproblem nicht wirklich weiter.
Nicht selten wird vom Gericht auch eine Antwort darauf erbeten, wie seitens des Gutachters die Entscheidung des Beschuldigten, den betreffenden Hang zu befahren, gewertet wird – bei dieser Fragestellung werden natürlich auch die probabilistischen Methoden berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang kommt der Aussage des Beschuldigten (z.B. des Bergführers oder Tourenleiters) große Bedeutung zu: jene Beurteilungsmethode, die er oder sie angewendet hat – egal ob analytisch oder probabilistisch –, wird „ex ante“ betrachtet nachvollzogen. Im Zuge dieser Prüfung durch den Sachverständigen kann sich allenfalls auch herausstellen, dass Angaben des Beschuldigten nicht zusammenpassen und weitere Erhebungen notwendig sind. Beschuldigte sollten deshalb bei der Einvernahme durch die Polizei alle relevanten Fakten wahrhaftig zu Protokoll geben und die Dinge so darstellen, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben. Im gegenteiligen Fall ergibt sich nur ein zusätzlicher Aufwand für den Sachverständigen bzw. für weitere Erhebungen.
Zu untersuchen ist jedenfalls, nach welchen Kriterien der Beschuldigte die Lawinengefahr eingeschätzt hat, bzw. zu prüfen, was der Beschuldigte konkret unternommen hat, um die aktuelle Lage zu beurteilen und worauf er letztlich seine Entscheidung stützte.
Der Sachverständige wird zu prüfen haben, ob in der gegebenen Situation diese Maßnahmen ausreichend für eine umfassende Beurteilung waren. Ein Führer, der sich etwa nur von einer probabilistischen Methode leiten lässt, und der – obwohl im Lagebericht schon über mehrere Tage vor einem Altschneeproblem mit einer vorhandenen Schwachschicht in der relevanten Höhenlage gewarnt wird – nicht versucht, diese Schwachschicht vor Ort (zumindest mit einem Skistock) zu evaluieren, hat nach Ansicht des Autors die Situation nicht ausreichend bzw. dem Stand der Technik entsprechend beurteilt.
Natürlich ist die Wahl geeigneter Beobachtungs- und Testmethoden von den gegebenen Umständen abhängig und es wird immer aufgrund der spezifischen Situation zu prüfen sein, welche Methode zum gegebenen Zeitpunkt angebracht war (Höller, 2011). Sollte der Beschuldigte (durch klare, nachvollziehbare Begründungen) erklären können, warum er im konkreten Fall gerade so gehandelt hat bzw. gerade diese Methode zur Entscheidungsfindung nutzte, so hat der Sachverständige dies selbstverständlich entsprechend zu berücksichtigen.
Es muss jedoch dezidiert darauf hingewiesen werden, dass probabilistische, also regelbasierte Ansätze nur eingeschränkt aussagekräftig sind und somit keinen Freibrief für einen Führer darstellen (Hofer, 2018).
Letztlich muss aber immer das Gericht feststellen, wie im konkreten Fall die Maßfigur gehandelt hätte (die Maßfigur ist die Norm und kann als jenes Sorgfaltsmaß angesehen werden, das ein einsichtiger und durchschnittlich sorgfältiger Bergführer/Tourenleiter/Trainer/… aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutverletzung hintanzuhalten).
Privatgutachten
Werden gerichtliche Gutachten von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben, dienen von einer Partei erstellte Privatgutachten der Untermauerung des eigenen Standpunkts in einem Gerichtsverfahren. Steht der Ausgang eines Rechtsstreits „auf Messers Schneide“, so kann das richtige Gutachten zur richtigen Zeit den Unterschied zwischen Prozessgewinn und -verlust ausmachen (Oberlaber, 2014).
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang aber, dass – wie Ratz (2012) darlegt – das Ziehen von Schlüssen in der Hauptverhandlung gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist; vernommene Privatgutachter sind somit nichts anderes als Zeugen und ihre Schlussfolgerungen und Meinungen sind ebenso unbeachtlich wie jene von Zeugen (Ratz, 2012).
Grundsätzlich sollte bei Überprüfung durch einen anderen Sachverständigen dieser zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wie sein Kollege; das muss aber nicht immer der Fall sein. So sind – wie Rant (2008) schreibt – in komplexen Fällen verschiedene Standpunkte wissenschaftlich vertretbar und es können und werden auch in Fragen der Gutachtenmethodik von anerkannten Experten durchaus unterschiedliche Ansichten vertreten (Rant, 2008).
Dass abweichende Expertenmeinungen aber auch auf divergente Auffassungen und Positionen zurückzuführen sein können, wird u.a. von Würtl (2015) angemerkt: Er hält fest, dass Unterschiede in Gutachten durch die unterschiedliche Sichtweise und die Methodik der Sachverständigen bedingt sein können.
Ein Sachverständiger z.B., der für sein Gutachten lediglich einen regelbasierten Ansatz verwendet, wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis kommen als ein Gutachter, der die Situation gesamthaft analysiert. Auch wenn es bei Lawinenunfällen zur Risikoabschätzung keine allgemein akzeptierten Berechnungsgrundlagen gibt (Würtl, 2015), so muss ein Gutachten immer nach den Regeln der Wissenschaft verfasst sein.
Fazit
Der Sachverständige ist ein Hilfsorgan des Gerichts und nicht der „heimliche Richter“; die Furcht vor einem Gutachter ist jedenfalls unbegründet.
Auch wenn die Angemessenheit von Maßnahmen von verschiedenen Gutachtern unterschiedlich beurteilt wird, so kommt es doch selten zu komplett gegensätzlichen Ergebnissen. Dass ein Gutachten völlig abweicht, ist höchstens dann der Fall, wenn dieses nicht nach den üblichen Regeln erstellt wurde, wenn also der Sachverständige nur einen einzigen Ansatz verwendet (was im Übrigen den Objektivitätskriterien widersprechen würde) und nicht eine gesamthafte Analyse durchführt.
Harvey (2015) stellt dazu fest, dass Faustregeln nicht als Normen verstanden werden dürfen und ein Lawinenunfall nicht ausschließlich aufgrund eines Beurteilungswerkzeugs begutachtet werden kann, ohne die ganze Situation in ihrer Besonderheit und Komplexität zu betrachten.
Entscheidend ist somit, dass der Gutachter zu einem Gesamtbild kommt. Dazu hat er alle relevanten Informationen heranzuziehen, aber auch die Aussagen des Beschuldigten. Kann der betroffene Führer schlüssig nachweisen, dass er bei der Beurteilung der Situation sorgfältig umgegangen ist und er die ihm zumutbaren Verfahren und Methoden auch entsprechend umgesetzt hat, wird dies auch der Gutachter in seine Folgerungen einfließen lassen. Kann er überdies eine nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Maßnahmen vorlegen, so wird ihm dies darüber hinaus zugutekommen (Riedl, 2017).
Allerdings – und das muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden – wird der Nachweis des Führers, er habe sich ausschließlich von einem regelbasierten Ansatz leiten lassen, vom Gutachter zumeist als nicht ausreichend angesehen werden, denn der Führer (der ja Verantwortung für eine ganze Gruppe trägt) hat sich immer ein umfassendes Bild der aktuellen Lage zu machen und dieses kann im Allgemeinen nicht alleine durch eine strategische Methode gewonnen werden (Höller, 2018). Dies besonders dann, wenn die regionale Gefahrenstufe des Lawinenwarndienstes – die per Definition am Einzelhang keine Bedeutung hat – ohne Verifizierung vor Ort zur Einzelhangbeurteilung übernommen wird.
Im Übrigen hat bislang keine „Reduktionsmethode“ den Status einer Verkehrsnorm (allgemein anerkannte Verhaltensregeln und Erfahrungssätze, die sich durchgesetzt haben) erlangt (Würtl, 2015).
Literatur
- Ebner, H. 2017: Die polizeilichen Erhebungen nach einem Lawinenunfall. Referat im Rahmen der Innsbrucker Hofburggespräche, Innsbruck, 22. Nov. 2017.
- Harvey, S. 2015: Unschärfen im Risikomanagement auf Skitouren und beim Variantenskifahren, WSL Berichte, Heft 34, 33–38.
- Hauptverband der Gerichtssachverständigen (Hrsg.) 2016: Prüfungsstandards für das Fachgebiet: 09.35 Bergrettung, Lawinenkunde, Lawinenunfälle, Lawinenschutz. Ausgabe November 2016, www.gerichts-sv.at/ps.html
- Hofer, N. 2018: Lawine Jochgrubenkopf aus juristischer Sicht. Referat im Rahmen des Fortbildungsseminars für zertifizierte Sachverständige aus den Bereichen ‚Alpinistik‘ und ‚Sicherheit am Berg‘, Saalfelden, 9. Nov. 2018.
- Höller, P. 1998: Ist die Reduktionsmethode ein brauchbares Instrument zur Verringerung der Zahl der Lawinenunfälle im freien, ungesicherten Raum? Sachverständige, Heft 1/1998, 22–25.
- Höller, P. 2011: Die Bedeutung der Lawinengefahrenstufe und des Lawinenlageberichts bei der Beurteilung der lokalen Lawinengefahr. Sachverständige, Heft 3/2011, 126–129.
- Höller, P. 2018: Are strategic methods sufficient for an adequate assessment of avalanche danger? Proceedings International Snow Science Workshop 2018, Innsbruck Austria, 1264–1266.
- Kuratorium für alpine Sicherheit (Hrsg.): Jahrbücher des Kuratoriums für alpine Sicherheit 2010–2019.
- Oberlaber, J. 2014: Die gerichtliche Verwertung von Privatgutachten. Sachverständige, Heft 1/2014, 23–27
- Rant, M. 2008: Stellungnahme zur Qualität der Gutachten von Gerichtssachverständigen (2008), 13.9.2008, www.gerichts-sv.at/akt_Qualitaet.html
- Ratz, E. 2012: Zur Stellung von Sachverständigen im Strafverfahren nach der StPO. Sachverständige, Sonderausgabe 2012, 34–37.
- Republik Österreich (Hrsg.) 1975: Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF.
- Riedl, H. 2017. Lawinenunfall Jochgrubenkopf – Der Sachverständige. bergundsteigen 101, 46–48.
- Seeh, M. 2008: Die Republik der Gerichtsgutachter. Die Presse, 13.09.2008.
- Seeh, M. 2014: Grabenkampf um Gerichtsgutachter. Die Presse, 29.01.2014.
- Würtl, W. 2015: Der Sachverständige beim Lawinenunfall. WSL Berichte, Heft 34, 103–107.